Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN DER CONSTRUTECH RENT KFT. ALS VERMIETER
- Allgemeine Bedingungen
1.1. Der konkrete Mietvertrag über die Vermietung der Maschinen und Anlagen ist unter den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gültig.
1.2. Gegenstand des Vertrags sind Maschinen und Anlagen, deren Besitzer der Vermieter ist bzw. welche sich durch einen Vertrag, der ihre Vermietung erlaubt, im Besitz des Vermieters befinden.
1.3. Der Mieter gibt seine Zustimmung dazu, dass der Vermieter die Daten des Mieters überprüft, über die Firma Daten sammelt und über die vorgelegten Dokumente und Unterlagen zum Nachweis der Personenidentität Kopie anfertigt. Der Vermieter verwendet diese Daten nur in Verbindung mit ihrer Tätigkeit für ihre eigene Zwecke im Bereich Geschäftsgang, Statistik und Marketing. Der Vermieter verwaltet diese Daten vertraulich und übermittelt sie nicht an Dritte. Der Mieter benachrichtigt den Vermieter über jegliche Änderungen in den Daten innerhalb von 5 Tagen schriftlich.
1.4. Für den Fall, dass er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter nicht nachkommt und der Vermieter deswegen eine Abwicklungsanstalt beauftragt, gibt der Mieter seine Zustimmung dazu, dass der Vermieter berechtigt ist, die Daten des Mieters an die Abwicklungsanstalt weiterzuleiten (bei natürlichen Personen: Name, Name der Mutter, Geburtsort und -datum, Steueridentifikationszeichen, Wohnanschrift, Telefon, E-Mail-Adresse, bei juristischen Personen: Firmenname, Firmenregisternummer, Steuernummer, Telefon, E-Mail-Adresse). Um die Forderung samt Nebenkosten (Administrationsgebühr, Rechtsanwaltskosten) eintreiben zu können, verwaltet die Abwicklungsanstalt die Daten des Mieters bis zum erfolgreichen Abschluss der Eintreibung (Prozessverfahren, außergerichtliche und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
1.5. Unsere Dienstleistungen können auch vermittelte Dienstleistungen beinhalten.
- Zustandekommen der Miete der Maschinen, Anlagen
2.1. Die Miete kommt durch die Unterzeichnung des Mietvertrags oder Übergabe/Übernahme der Maschine zustande, wodurch der Mieter anerkennt, dass er die auf der Webseite des Vermieters veröffentlichten Allgemeinen Vertragsbedingungen kennengelernt und akzeptiert hat.
2.2. Der Mietvertrag gilt bis zur Rückgabe der Maschine, die durch das Protokoll über die Rückgabe bestätigt wird.
2.3. Über die Übergabe/Übernahme und Rückgabe der Maschine (Anlage) wird ein Protokoll aufgenommen, das gleichzeitig als Leistungsnachweis gilt. Das Übergabe-/Übernahmeprotokoll soll beinhalten, dass sich der Mieter über die Funktion und technischen Parameter der gemieteten Maschine und von deren Zubehör, den technischen Zustand der Maschine im Klaren ist, dass die Maschine fehlerfrei funktioniert und sich im sauberen Zustand befindet. Der Vermieter hat den Mieter über die mit dem Gebrauch der gemieteten Maschine (Anlage) zusammenhängenden Vorschriften, die mit dem Gebrauch der Maschine zusammenhängenden technischen und Arbeitsschutzvorschriften informiert und die notwendige Dokumentation übergeben. Der Mieter kennt die mit dem Gebrauch der Maschine zusammenhängenden Rechtsvorschriften. Das Protokoll über die Rückgabe soll den Zeitpunkt der Rückgabe, den technischen Zustand der Maschine, deren Zubehör und das etwaige Fehler- oder Mängelverzeichnis beinhalten.
2.4. Die Parteien können den Vertrag auch auf elektronischem Wege abschließen, wenn der Mieter das Firmenzeichnungsblatt des Geschäftsführers (Vertreters) des Mieters sowie die Vollmacht des mit elektronischer Signatur Unterzeichnenden bezüglich des Geschäfts dem Vermieter im Vorhinein übergibt. Der Vermieter hält die Sonderregeln für den Vertragsabschluss auf elektronischem Wege in §§ 6:82 - 6:85 des Gesetzes Nr. V. von 2013 ein.
- Rechte und Pflichte des Vermieters
3.1. Der Vermieter ist während des Bestehens des Mietvertrags berechtigt, die Maschine jederzeit zu besichtigen, den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die fachmäßige Instandhaltung zu überprüfen. Er ist berechtigt, sich von der Berufsqualifikation des Bedienungspersonals und davon zu überzeugen, dass das Personal des Mieters die Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften bezüglich des Gebrauchs der Maschine kennt und einhält.
3.2. Der Vermieter führt die Garantie- und obligatorische Untersuchungen der Maschinen sowie die Wartung in der Werkstatt kostenlos durch.
3.3. Der Vermieter führt - bei getrennter Vereinbarung - die tägliche Instandhaltung der Maschine durch, stellt die zum Betrieb und zur Instandhaltung notwendigen Materialien und Bestandteile (Kraftstoff, Schmierstoff, Dichtung usw.) zur Verfügung.
3.4. Bei Störung der Maschine ist nur der Vermieter berechtigt, die Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen.
3.5. Der Vermieter ist verpflichtet, die Fehler zu beseitigen und die Reparatur durchzuführen. Der Vermieter haftet nicht für die aus dem Stillstand der Maschine entstandenen Schäden.
3.6. Insofern der Mieter mit der Begleichung der Mietrechnungen in Verzug kommt, so ist der Vermieter - nach vorheriger Aufforderung - berechtigt, die Maschine (Anlage) vom Arbeitsumfeld des Mieters abzutransportieren.
3.7. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietzinsen periodisch zu überprüfen.
- Rechte und Pflichte des Mieters
4.1. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Maschine ausführlich zu informieren, sie, wie es in der Gebrauchsanweisung steht, bestimmungsgemäß und am im Mietvertrag bestimmten Ort zu verwenden. Der Mieter ist verpflichtet, die Maschine auch außerhalb der Arbeitszeit an einem geschlossenen und bewachten Ort zu lagern. Der Mieter darf die Maschine nicht an einen Dritten übergeben. Der Mieter darf die Maschine nicht vom im Dokument >> Mietvertrag und Übergabe-/Übernahmeprotokoll<< bestimmten Ort abtransportieren. Jede Änderung an der Art und Weise oder am Ort der Verwendung des Mietobjekts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Änderung der im Mietvertrag festgehaltenen Daten unverzüglich zu informieren.
4.2. Insofern es die Rechtsvorschriften verlangen, ist der Mieter verpflichtet, die für die Installierung der Maschine (Anlage) notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen.
4.3. Der Mieter verpflichtet sich, die Aufgaben des Betreibers zu versehen, außerdem dazu, dass die Maschine nur von einem über entsprechende Fachkenntnis verfügenden, erfahrenen Personal verwendet wird. Der Mieter übernimmt die Schulung des Personals bezüglich der Arbeitsschutzvorschriften und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften.
4.4. Der Mieter verpflichtet sich, die in den Hinweisen zur Instandhaltung aufgeführte, zum Betrieb notwendige regelmäßige Instandhaltung fachgemäß durchzuführen und die damit zusammenhängende Dokumentation zu führen. Der Mieter ist verpflichtet, die aus dem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, Nachlässigkeit, der versäumten oder unsachgemäß durchgeführten Instandhaltung entstandenen Reparatur- und Reinigungskosten dem Vermieter zu erstatten.
4.5. Die Kosten der regelmäßigen Instandhaltung und des Betriebs trägt - es sei denn, es wurde anders vereinbart - der Mieter.
4.6. Die elektrischen Geräte dürfen ausschließlich von einem durch FI-Relais gesicherten Netz betrieben werden. Insofern das vermietete Gerät mit einem Leitungsschutzschalter ausgestattet ist, so ist es die Aufgabe des Mieters, den Schalter den Rechtsvorschriften entsprechend zu überprüfen.
4.7. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters darf der Mieter die Maschine nicht kennzeichnen oder darauf Werbung anbringen.
4.8. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, den Zugriff auf die Maschine dem Vermieter zu gewährleisten. Wenn der Vermieter die Maschine zurückliefert, so ist es die Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter das Datum und Ort der Rücklieferung und die Daten des Übergebenden schriftlich mitzuteilen. Sollte dies versäumt werden, so bleibt die Zahlungsverpflichtung des Mieters in Bezug auf den Mietzins unverändert bestehen.
4.9. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Rückgabe der Maschine anwesend zu sein. Sollte er abwesend sein und deswegen das Rückgabeprotokoll nicht unterzeichnen, so verzichtet der Mieter unwiderruflich auf das Bestreiten des Inhalts des Rückgabeprotokolls und haftet für die Schäden.
- Mietzins, Zahlungsbedingungen
5.1. Der Mieter zahlt für den Gebrauch der Maschine (Anlage) den im konkreten Mietvertrag bestimmten Mietzins dem Vermieter. Wenn der Mieter bei einem auf bestimmte Zeitdauer abgeschlossenem Mietvertrag die Maschine (Anlage) beim Ablauf der Miete nicht zurückbringt, wandelt sich der Vertrag in einen unbefristeten Vertrag um und der Vermieter ist berechtigt, Tagesmiete bis zum Datum des die Rückgabe der Maschine (Anlage) bestätigenden Protokolls in Rechnung zu stellen, welches gleichzeitig der Zeitpunkt der Rückgabe der Maschine ist.
5.2. Wenn es nicht anders vereinbart wurde, wird der Vermieter beim Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszins nach § 6:155 des ungarischen BGB [Ptk.] (mit acht Prozentpunkten über dem am ersten Tag des vom Verzug betroffenen Kalenderhalbjahres gültigen Leitzins der Notenbank) sowie mindestens 40 € Kostenpauschale für die Eintreibung nach den überfälligen offenen Rechnungen zu verlangen.
5.3. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass seine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf den Mietzins auch dann besteht, wenn er die gemietete Maschine aus von Dritten zu vertretenden Gründen nicht benutzen kann.
5.4. Der Mietzins wird bei einer Mietdauer unter 15 Tagen im Voraus, bei längeren Mietdauern alle 15 Tage, am Anfang und Mitte jeden Monats bzw. bei Vertragsbeendigung per Überweisung, gegen Rechnung gezahlt. Insofern die Mietkosten von der Henkel Magyarország Kft. getragen werden, so ist die von ihr bestimmte, übliche Zahlungsweise maßgeblich. Die Parteien können ihre Zusammenarbeit in einem Rahmenvertrag regeln.
- Haftung, Haftungsbeschränkung
6.1. Der Mieter haftet bedingungslos für die gemietete Maschine von derer Übernahme bis zu deren Rückgabe in fehlerfreiem, sauberem Zustand in der bestimmten Niederlassung.
6.2. Bei irreparabler Störung, Vernichtung, unberechtigter Entwendung der Maschine - worüber der Mieter den Vermieter unverzüglich benachrichtigt - ist der Mieter verpflichtet, den im Mietvertrag bestimmten und von ihm akzeptierten Wert der Maschine zu bezahlen.
6.3. Der Mieter haftet nicht für die Abnutzung der Maschine durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.4. Der Mieter haftet für Dritten im Zuge des Gebrauchs der Maschine verursachte Schäden. Der Mieter benachrichtigt den Vermieter über solche Fälle unverzüglich.
6.5. Der Vermieter haftet weder für mittelbare noch unmittelbare Schäden, die infolge der Störung der Maschine und der Anlage oder aus anderen Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters fallen, beim Mieter oder bei Dritten entstehen oder für Schäden, die infolge der Tätigkeit oder des Versäumens der Tätigkeit des Mieters entstehen. Der Vermieter kann nicht für mittelbare Schäden verantwortlich gemacht werden. Beim Vertragsbruch seitens des Vermieters beschränkt sich die Höhe des dem Mieter zustehenden Rechtsmittels auf den fällig werdenden Mietzins.
6.6. Bei Maschinen, die mit Maschinenbediener vermietet wurden, schließt der Vermieter seine Haftung für unmittelbare und mittelbare Schäden, die mit der Funktion des Bedieners in Zusammenhang gebracht werden können - mit Ausnahme der vorsätzlich verursachten Schäden und Schäden aufgrund das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit beeinträchtigenden Vertragsbruchs - aus.
- Auflösung des Mietvertrags
7.1. Der auf bestimmte Zeit angeschlossene Mietvertrag wird mit Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst, es sei denn, der Vertrag umwandelt sich in einen unbefristeten Vertrag.
7.2. Der unbefristete Vertrag wird durch schriftliche Kündigung und/oder durch die Rücklieferung des Mittels an den Vermieter aufgelöst.
7.3. Der Vermieter kann den Vertrag nach einer schriftlichen Aufforderung mit sofortiger Wirkung kündigen und die vertragsgegenständliche Maschine abtransportieren, wenn der Mieter die Bestimmungen des Mietvertrags und der Allgemeinen Vertragsbedingungen verletzt oder wenn der Mieter liquidiert oder aufgelöst wird. In diesem Fall darf der Mieter den Abtransport der Anlage nicht verhindern und muss dem Vermieter den freien Zugang zum Arbeitsumfeld ermöglichen.
- Schlussbestimmungen
8.1. In den im vorliegenden Vertrag nicht geregelten Fragen sind die Bestimmungen der Regierungsverordnung Nr. 45/2014. (II.26.) über die ausführlichen Regeln der Verträge zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmen bzw. die des Gesetzes Nr. V. von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere folgende Rechtsvorschriften, anzuwenden:
Kapitel XLIV
Der Mietvertrag
- Allgemeine Regeln der Mietverträge
- 6:331 [Mietverträge]
(1) Aufgrund des Mietvertrags ist der Vermieter zur Abtretung der zeitweiligen Nutzung einer bestimmten Sache bzw. der Mieter zur Übernahme der Sache und zur Zahlung eines Mietzinses verpflichtet.
(2) Bei einer gegen ein Entgelt an eine andere Person erfolgenden Abtretung der zeitweiligen Ausübung von Rechten sind die Regeln der Miete von Sachen entsprechend anzuwenden.
- 6:332 [Haftung des Vermieters]
(1) Der Vermieter haftet dafür, dass die gemietete Sache während der gesamten Mietdauer zur vertragsgemäßen Nutzung geeignet ist und den Vorschriften des Vertrags entspricht. Auf diese Haftung sind die Regeln der Haftung wegen mangelhafter Erfüllung mit der Abweichung anzuwenden, dass dem Mieter anstelle des Rücktritts das Recht der Kündigung zusteht und er keinen Austausch fordern kann.
(2) Der Vermieter haftet dafür, dass ein Dritter in Bezug auf die gemietete Sache kein Recht besitzt, das den Mieter in der Nutzung einschränkt oder daran hindert. Auf diese Pflicht sind die Regeln der Rechtshaftung mit der Abweichung anzuwenden, dass der Mieter anstelle des Rücktritts den Vertrag kündigen kann.
(3) Wenn die gemietete Sache eine Wohnung oder ein zum Aufenthalt von Menschen dienender anderer Raum und in einem Zustand ist, dass die Nutzung der Wohnung bzw. des Raums die Gesundheit gefährdet, kann der Mieter den Vertrag selbst dann kündigen, wenn er von dieser Tatsache bei Vertragsabschluss oder zum Zeitpunkt der Inbesitznahme der Sache wusste oder wissen musste. Auf dieses Recht kann der Mieter nicht gültig verzichten.
- 6:333 [Nutzung von Sachen]
(1) Der Mieter darf die Sache ihrer Bestimmung und dem Vertrag entsprechend nutzen.
(2) Der Vermieter darf ohne unnötige Störung des Mieters die Nutzung kontrollieren.
(3) Wenn der Mieter trotz Aufforderung des Vermieters die nicht bestimmungsgemäße oder dem Vertrag im Übrigen nicht entsprechende Nutzung fortsetzt, kann der Vermieter den Vertrag kündigen.
(4) Hat der Mieter die Sache unberechtigt umgestaltet, muss er, wenn er vom Vermieter dazu aufgefordert wird, den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
- 6:334 [Abtretung der Nutzung an Dritte]
(1) Der Mieter darf die gemietete Sache mit Zustimmung des Vermieters in Untermiete oder einem Dritten in Nutzung geben.
(2) Hat der Mieter die Sache mit Zustimmung des Vermieters in Untermiete oder einem anderen in Nutzung gegeben, haftet er für das Verhalten des Untermieters und des Nutzers, als wenn er die Sache selbst genutzt hätte.
(3) Wenn der Mieter die Sache ohne Zustimmung des Vermieters in Untermiete gibt oder einem anderen zur Nutzung überträgt, haftet er auch für die Schäden, die ohnedem nicht eingetreten wären.
- 6:335 [Kostenübernahme]
(1) Die mit der Unterhaltung der Sache verbundenen geringeren Kosten werden vom Mieter und die weiteren Kosten sowie die mit der Sache verbundenen Lasten vom Vermieter getragen.
(2) Der Mieter muss dem Vermieter mitteilen, wenn der Sache die Gefahr einer Schädigung droht oder die Notwendigkeit der Durchführung von Arbeiten auftritt, die vom Vermieter getragen werden.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, die von ihm zu übernehmenden Arbeiten auszuführen und die zur Abwendung der die Sache bedrohenden Schäden notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
(4) Der Mieter kann die vom Vermieter zu übernehmenden Arbeiten anstelle des Vermieters und auf seine Kosten ausführen, wenn der Vermieter diese nicht ausführt.
- 6:336 [Mietzins]
(1) Der Mieter hat den Mietzins monatlich im Voraus zu zahlen. Kommt der Mietvertrag für einen Zeitraum von weniger als einem Monat zustande, ist der Mietzins bei Vertragsabschluss fällig.
(2) Für die Zeit, in welcher der Mieter die Sache aus einem außerhalb seines eigenen Interessenbereichs aufgetretenen Grund nicht verwenden kann, steht kein Mietzins zu.
(3) Wird die Zahlung des Mietzinses oder der vom Mieter getragenen Kosten und Lasten versäumt, kann der Vermieter den Vertrag kündigen, wenn er den Mieter unter Setzen einer entsprechenden Frist und mit einem Hinweis auf die Folgen zur Zahlung aufgefordert hatte und der Mieter auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht gezahlt hat.
- 6:337 [Gesetzliches Pfandrecht]
(1) Dem Vermieter einer Immobilie steht in Höhe des Mietzinses und der Kosten an den auf der Fläche des Mietobjekts befindlichen Vermögensgegenständen des Mieters ein Pfandrecht zu.
(2) Der Vermieter kann so lange, wie dieses Pfandrecht besteht, den Abtransport der durch dieses Pfandrecht belasteten Vermögensgegenstände verhindern.
(3) Wenn der Mieter das Bestehen bzw. den Umfang des Pfandrechts oder die Tatsache beanstandet, dass der Vermieter über die für seine Forderung eine volle Deckung gewährenden Vermögenswerte hinaus auch den Abtransport anderer Vermögensgegenstände verhindert hat, muss der Vermieter sein Pfandrecht innerhalb von acht Tagen auf dem Gerichtswege geltend machen. Versäumt er das, erlischt sein Pfandrecht.
(4) Wenn der Mieter die mit dem Pfandrecht belastete Sache ohne Genehmigung des Vermieters abtransportiert und keine andere entsprechende Sicherheit gewährt, kann der Vermieter den Rücktransport der Sache auf Kosten des Mieters fordern. Mit dem Rücktransport der Sache lebt das Pfandrecht wieder auf.
- 6:338 [Ende einer befristeten Miete und Vernichtung der Sache]
(1) Wenn der Mieter die Sache nach Ablauf des im befristeten Mietvertrag festgelegten Zeitraums weiter nutzt und der Vermieter dagegen nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von fünfzehn Tagen nach Ablauf des im Vertrag festgelegten Zeitraums protestiert, wandelt sich der befristete Vertrag in einen unbefristeten Vertrag um.
(2) Der Vertrag erlischt, wenn die Sache vernichtet wird bzw. zugrunde geht.
- 6:339 [Auflösung des Mietverhältnisses durch ordentliche Kündigung]
(1) Einen unbefristet abgeschlossenen Vertrag kann jede Partei mit einer ordentlichen Kündigung wie folgt kündigen:
a) bei Vereinbarung einer Tagesmiete jederzeit, vom einen Tag auf den anderen;
b) bei Vereinbarung einer Wochenmiete zum Ende der Woche, spätestens am ersten Tag der Woche;
c) bei Vereinbarung einer Monatsmiete zum Ende des Monats, spätestens bis zum Fünfzehnten des Monats;
d) bei einem für einen längeren Zeitraum vereinbarten Mietzins zum Ende des im Vertrag festgelegten Zeitraums, spätestens bis zum dreißigsten Tag davor.
(2) Einen befristet abgeschlossenen Vertrag kann jede Partei mit einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist bei einem Kündigungsrecht, das vorzeitig ausgeübt werden kann, zum Ende des Monats, spätestens bis zum Fünfzehnten des Monats kündigen.
(3) Erfolgt die Kündigung nicht unter Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Frist, ist das Mietverhältnis zum Ende des Mietzeitraums nach der Übermittlung der Kündigung als gekündigt anzusehen.
(4) Die Erben des Mieters können einen befristet abgeschlossenen Mietvertrag innerhalb von dreißig Tagen mit einer ordentlichen Kündigung kündigen. Die Kündigungsfrist ist
a) wenn es kein Nachlassverfahren gibt, vom Tod des Erblassers an;
b) im Falle eines Nachlassverfahrens vom Tag der Rechtskrafterlangung des vollwirksamen Nachlassübergabebescheides an;
c) im Falle eines Erbschaftsprozesses vom Tag der Rechtskrafterlangung des Gerichtsurteils an zu berechnen.
- 6:340 [Übertragung der gemieteten Sache]
(1) Der Mieter muss zulassen, dass derjenige, der die Sache kaufen möchte, diese ohne unnötige Störung des Mieters besichtigen kann.
(2) Wenn der Vermieter nach Abschluss des Mietvertrags das Eigentumsrecht der vermieteten Sache überträgt, tritt mit der bei der Person des Eigentümers eingetretenen Änderung hinsichtlich der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten der neue Eigentümer an die Stelle des Vermieters. Der Vermieter und der neue Eigentümer müssen gegenüber dem Mieter gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der aufgrund des Mietvertrags vom Vermieter getragenen Pflichten einstehen.
(3) Der neue Eigentümer der vermieteten Sache kann die befristet abgeschlossene Miete kündigen, wenn ihn der Mieter hinsichtlich des Bestehens oder wesentlicher Bedingungen des Mietverhältnisses irregeführt hat.
- 6:341 [Rechte und Pflichten der Parteien zum Ende der Miete]
(1) Der Mieter muss vor Ablauf der Miete zulassen, dass derjenige, der die Sache mieten möchte, diese zu einem entsprechenden Zeitpunkt und auf geeignete Art und Weise besichtigen kann.
(2) Nach Ende der Miete muss der Mieter die Sache an den Vermieter zurückgeben; bis zur Begleichung seiner dem Vermieter gegenüber bestehenden Forderungen aus dem Mietverhältnis kann er die Sache jedoch ohne deren Nutzung zurückhalten.
(3) Hält der Mieter die Sache unberechtigt zurück, muss er für die Dauer der Zurückbehaltung den aufgrund des Vertrags vereinbarten Mietzins zahlen und haftet darüber hinaus für sämtliche Schäden, die ohnedem nicht eingetreten wären.
(4) Der Mieter kann all das, was er auf eigene Kosten an der Sache angebaut hat, ohne Verletzung der Unversehrtheit der Sache abmontieren.
- 6:77 [Allgemeine Vertragsbedingungen]
(1) Als allgemeine Vertragsbedingungen werden die Vertragsklauseln angesehen, die von der anwendenden Person zum Abschluss mehrerer Verträge einseitig, ohne Mitwirkung der anderen Partei im Voraus festgelegt und von den Parteien nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden.
(2) Die allgemeine Vertragsbedingungen anwendende Partei muss nachweisen, dass die Parteien die Vertragsklauseln im Einzelnen ausgehandelt haben.
- 6:78 [Allgemeine Vertragsbedingungen werden zum Vertragsinhalt]
(1) Die allgemeinen Vertragsbedingungen werden zum Bestandteil des Vertrags, wenn es die anwendende Person ermöglicht hat, dass die andere Partei deren Inhalt vor Vertragsabschluss kennen lernt, und wenn die andere Partei diese akzeptiert hat.
(2) Gesondert informiert werden muss die andere Partei über eine allgemeine Vertragsbedingung, die von den Rechtsnormen oder von der üblichen Vertragspraxis wesentlich abweicht, es sei denn, dies entspricht der zwischen den Parteien herausgebildeten Praxis. Gesondert informiert werden muss die andere Partei über eine allgemeine Vertragsbedingung, die von einer zwischen den Parteien früher angewandten Vereinbarung abweicht.
(3) Die in Absatz 2 beschriebene Bedingung wird zum Bestandteil des Vertrags, wenn die andere Partei diese nach einer gesonderten Information ausdrücklich akzeptiert hat.
- 6:79 [Zusatzforderungen gegenüber dem Verbraucher werden zum Vertragsinhalt]
Die Bedingung, die das Unternehmen über die für die Erfüllung seiner vertraglichen Hauptpflicht zustehende Gegenleistung hinaus zu einer weiteren Geldforderung berechtigt, wird zum Bestandteil des Vertrags, wenn der Verbraucher sie - nach einer gesonderten Information - ausdrücklich akzeptiert hat.
- 6:80 [Verstoß gegen Vertragsbedingungen]
Weicht eine allgemeine Vertragsbedingung von einer anderen Klausel des Vertrags ab, wird Letztere zum Bestandteil des Vertrags.
- 6:81 [Verstoß gegen allgemeine Vertragsbedingungen]
(1) Wenn das mit einem Verweis auf die allgemeinen Vertragsbedingungen übermittelte Angebot von der anderen Partei mit ihren eigenen allgemeinen Vertragsbedingungen akzeptiert wird und diese allgemeinen Vertragsbedingungen nicht im Widerspruch miteinander stehen, werden die allgemeinen Vertragsbedingungen beider Parteien zum Bestandteil des Vertrags.
(2) Weichen die allgemeinen Vertragsbedingungen in unwesentlichen Fragen voneinander ab, kommt der Vertrag zustande, wobei die einander nicht widersprechenden allgemeinen Vertragsbedingungen zum Bestandteil des Vertrags werden.
(3) Gibt es bei den allgemeinen Vertragsbedingungen in einer wesentlichen Frage des Vertrags eine Abweichung, kommt der Vertrag nicht zustande.
Sonderregeln für den Vertragsabschluss auf elektronischem Wege
- 6:82 [Information bei einem Vertragsabschluss auf elektronischem Wege]
(1) Bei einem elektronischen Vertragsabschluss muss die den elektronischen Weg sichernde Partei vor der Abgabe ihrer Rechtserklärung zum Vertragsabschluss die andere Partei über Folgendes informieren:
a) über die technischen Schritte des Vertragsabschlusses;
b) darüber, ob der abzuschließende Vertrag als schriftlich abgefasster Vertrag angesehen wird, ob die den elektronischen Weg sichernde Partei den Vertrag festhält bzw. ob der Vertrag später zugänglich sein wird;
c) über die Mittel, die vor der Abgabe der Rechtserklärung zum Vertrag die Identifizierung und Ausbesserung der bei der elektronischen Eingabe der Daten auftretenden Fehler gewährleisten;
d) über die Sprache des Vertrags und
e) wenn einer existiert, über den Verhaltenskodex für die Dienstleistungstätigkeit und dessen elektronische Erreichbarkeit, den die den elektronischen Weg sichernde Partei für sich als verbindlich anerkennt.
(2) Die den elektronischen Weg sichernde Partei muss ihre allgemeinen Vertragsbedingungen so zugänglich machen, dass es für die andere Partei möglich wird, diese zu speichern und aufzurufen.
- 6:83 [Ausbesserung von Fehlern bei der Dateneingabe]
Die den elektronischen Weg sichernde Partei muss mit geeigneten Mitteln gewährleisten, dass die andere Partei die bei der elektronischen Speicherung der Daten auftretenden Fehler vor der Abgabe der Rechtserklärung zum Vertrag ausbessern kann. Wenn die den elektronischen Weg sichernde Partei dieser Pflicht nicht nachkommt, kann die andere Partei ihre Rechtserklärung zum Vertrag anfechten.
- 6:84 [Elektronische Rechtserklärung zum Vertrag und deren Rückbestätigung]
(1) Die auf elektronischem Wege abgegebene Rechtserklärung zum Vertrag wird wirksam, wenn sie für die andere Partei zugänglich wird.
(2) Die den elektronischen Weg sichernde Partei muss den Eingang der vertraglichen Rechtserklärung der anderen Partei auf elektronischem Wege unverzüglich rückbestätigen. Die Partei wird von der Angebotsbindung befreit und kann nicht zur Erfüllung des Vertrags verpflichtet werden, wenn die Rückbestätigung nicht unverzüglich bei der anderen Partei eintrifft.
- 6:85 [Wirksamkeit und Verbindlichkeit der Regeln zum elektronischen Vertragsabschluss]
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind - mit Ausnahme der Bestimmung zum Wirksamwerden von elektronischen Rechtserklärungen zum Vertrag - bei einem per E-Mail oder mit einem dem gleichgestellten individuellen Kommunikationsmittel abgeschlossenen Vertrag nicht anzuwenden.
(2) Beim Vertragsabschluss zwischen Verbraucher und Unternehmen ist eine von den Bestimmungen dieses Abschnitts abweichende Vereinbarung nichtig.
8.2. Der Mieter kann seine Reklamationen auf folgende Weise erledigen: er soll sich vor allem an die zuständige Außenstelle oder an den zuständigen Geschäftsbereich wenden, dann bei Erfolgslosigkeit an die Geschäftsführung des Vermieters.
8.3. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind auch auf der Webseite www.toolsforrent.hu einsehbar.